... des Bundesverbandes der privaten Historiker

§1 Name und Sitz
Der Name lautet
„Bundesverband der privaten Historiker“ ( BdpH )
Der Sitz des Bundesverbandes ist 12689 Berlin, Ahrensfelder Chaussee 173

§2 Vereinsmitglieder
Bundesverbandmitglieder sind die in den Bundesländern noch zu gründenden Landesverbände. Deren Grundlage bei der Gründung, diese Satzung in Ihrer aktuellsten Form zu sein hat. Der Bundesverband ist den Landesverbänden gegenüber weisungsbefugt. Landesverbände können erst nach der Erreichung des Status „Bundesverband“ entsprechend §1 der Satzung gegründet werden. (Nach deren Gründung ist die Schreibweise „noch zu gründenden“ zu streichen und durch „bestehenden“ zu ersetzen).

Bundesverbandsmitglieder können auch Privatpersonen und Vereine sein (Mitglieder ersten Ranges / Ordentliche Mitglieder). Über die Aufnahme in den Bundesverband entscheidet der Vorstand.

Einen nicht wahlberechtigten Status können Personen und Vereine erlangen, die nicht am Verband, aber an dessen Verbandsziel interessiert sind (Mitglieder zweiten Ranges / Betreute Mitglieder). Über die Aufnahme in den Bundesverband entscheidet der Vorstand.

Eine Aufnahme in den Bundesverband ist nicht an eine Staatszugehörigkeit gebunden.
Die Mitglieder erklären diesen Verbandszweck nach besten Kräften zu fördern. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme im Bundesverband der privaten Historiker.

§3 Verbandsgebiet
Der Wirkungsbereich des Bundesverband bezieht sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

§4 Aufgabe und Zweck des Bundesverband
Der Bundesverband der privaten Historiker (BdpH) macht es sich zur Aufgabe, allen Personen ohne Ansehen von Stand und Nationalität ein Forum für Ihre Forschung in der Geschichte der Menschheit und deren Hinterlassenschaften zu geben.

Der Bundesverband soll ein Bindeglied zwischen den forschenden und Wissen suchenden Menschen sein.
Der Bundesverband setzt sich für die Verbesserung des Verständnisses der Öffentlichkeit für die private Forschung ein
Der Bundesverband soll Kontakte zu Behörden und Archiven erleichtern und verbessern.

Der Bundesverband wird mit der Lobbyarbeit für die Ziele seiner Mitglieder beauftragt. Die Erleichterung des Forschens in der Geschichte und Nutzung aller Quellen ist ein weiteres Ziel des Bundesvereins. Dabei sind nachstehende Punkte besonders wichtig:

Der regelmäßige Erfahrungsaustausch und die Nutzung von Synergieeffekten.
Die Klärung von grundsätzlichen juristischen Problematiken im Forschungs- und Veröffentlichungswesen
Die deutliche Hervorhebung der Wichtigkeit privater Forschung in der Öffentlichkeit
Die Publikationsmöglichkeiten für die Forschungsergebnisse der Verbandsmitglieder
Die Schaffung von Foren zum Wissensaustausch über Landes- und Bundesgrenzen hinweg.
Die Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander mit dem entsprechenden Wissensaustausch.
Die Zusammenarbeit mit etablierten Historikern und gegenseitiger Akzeptanz.
Die Verbesserung des Zuganges zu Archiven für private Historiker.
Die Bereitstellung pädagogischer Angebote historischer Themen für Schulen und Universitäten.

Der Bundesverband stellt keinen wirtschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder dar, noch beabsichtigt der Verband in irgendeiner Weise einen solchen kartellrechtlichen Zusammenschluss herbeizuführen.

§ 5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Bundesverband können nur natürliche Personen, Vereine oder Landesverbände sein. Der Bundesverein ist auch ohne Landesverbände arbeits- und geschäftsfähig. 

Die Aufnahme in den BdpH ist schriftlich zu beantragen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand hat seine Entscheidung innerhalb von drei Wochen ab Eingang des Antrages zu treffen. Eine ablehnende Entscheidung muss nicht begründet werden; sie ist dem Antrag stellenden jedoch schriftlich mittels Post oder Email förmlich bekannt zu machen.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sowie Landesverbände und Vereine sein, welche die Ziele des Verbandes fördern und anerkennen. Landesverbände und Vereine haben wie natürliche Personen nur ein Stimmrecht.
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die den Verband durch Spenden oder Tätigkeiten unterstützen und ggf. vereinbarte Leistungen in Anspruch nehmen; ein Stimmrecht und Rederecht steht ihnen jedoch nicht zu. Fördermitglieder müssen nicht die Voraussetzungen an eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen.

§ 8 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Leistungen des Bundesverbands für sich in Anspruch zu nehmen, sofern der Verband diese zu leisten in der Lage ist.

Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung aus.
Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Ist in Mitgliederversammlungen über Verfahrensfragen abzustimmen, so ist die Wahrnehmung des einfachen Stimmrechts maßgebend.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Bundesvereins einzureichen. Ferner können Mitglieder Auskunft über Angelegenheiten des Verbandes verlangen; dieses Recht darf jedoch nicht missbräuchlich ausgeübt werden.

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaftsrechte
Mitglieder, die ihrer finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom Vorstand des Bundesvereins festgestellt. Er setzt zunächst drei Monate nach Fälligkeit eine Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis, dass das Ruhen der Mitgliedschaft ab diesem Moment eintritt. Die Nachfristsetzung und die Verfügung über das Ruhen der Mitgliedschaft werden dem Mitglied mittels Einschreiben oder Email mit Erhaltsbestätigung bekannt gemacht.

Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sonstigen satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem Bundesverband nicht nachkommt, nach dem es hierzu zweimal aufgefordert worden ist. Im Übrigen wird gemäß vorstehendem Absatz verfahren.

Die Mitgliedschaft ruht ferner, wenn gegen das Mitglied wegen Verstoßes gegen geltendes Recht, z.B. Verstöße wg. Hausfriedensbruch sowie Verstöße gegen den Datenschutz oder Urheberrecht usw. ermittelt wird.

Das Ende des Ruhens der Mitgliedschaft aus vorstehendem Grunde wird dem Mitglied vom Vorstand des Bundesverbands formlos bekannt gemacht.

Personen, die sich im Zusammenhang mit ihrer Forschungsarbeit strafbar gemacht haben, können in der Folge keine Mitglieder dieses Bundesverbands mehr sein. Der Bundesverband hat hierzu ein Auskunftsrecht durch den Bewerber oder das Mitglied.

§ 10 Finanzielle und sonstige Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, den Zweck und das Ansehen des Verbandes zu fördern.
Jedes Mitglied hat bis zum 31.01. eines Jahres an den Verband seinen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist in einer gesonderten der Satzung beigefügten Beitragordnung festzustellen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Neufestsetzung des Jahresbeitrags beschließen und deren Fälligkeit abändern.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen persönlicher Daten, Ermittlungsverfahren gegen sie und Strafverfahren die in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehen, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Vorstand des Bundesverbands anzuzeigen.

Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, Einzelweisungen von Bundesverbandsorganen zu befolgen, sofern sie nicht im Widerspruch zum Vereinsrecht und dieser Satzung stehen.

Die Mitglieder erkennen ein Informationsrecht der Organe des Bundesverbands an, soweit es den Bundesverbandszweck betrifft. Die Bundesverbandsorgane können in diesem Rahmen Berichte von den Mitgliedern anfordern; die Organmitglieder des Bundesverbands können Veranstaltungen und Einrichtungen der Mitglieder nach vorheriger Terminvereinbarung besichtigen bzw. besuchen.

Die Mitglieder verpflichten sich, stets darauf hinzuwirken, dass das vom Bundesverband gesetzte Recht dieser Satzung jedem Mitglied gegenüber beachtet wird.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt,
durch Ausschluss,
mit dem Tod eines Mitgliedes

Der Austritt muss von dem Mitglied oder durch seine gesetzliche Vertretung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand des Bundesverbands erklärt werden. Während der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.

§ 12 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Bundesverbands ausgeschlossen werden, wenn es durch schuldhaftes Verhalten in besonders schwerwiegender Weise:

a) das Ansehen des Bundesverbands geschädigt oder
b) gegen die Bundesverbandssatzung und damit auch gegen den Bundesverbandszweck verstoßen hat
c) 14 Monaten seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Bundesverein trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt.
Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Bei Verstößen gegen die Satzung kann jedes Mitglied den Ausschluss eines anderen Mitglieds beantragen. Ist ein Ausschlusstatbestand sechs Monate lang einem Mitglied des Vorstandes des Bundesverbands oder eines Mitglieds bekannt, ohne dass das Ausschlussverfahren eingeleitet oder ein Ausschlussantrag gestellt worden ist, so ist ein Ausschluss unzulässig. Dies gilt nicht, wenn der Tatbestand durch das Mitglied in der Selbstauskunft verschwiegen wurde. Für das Ausschlussverfahren und den Ausschluss selbst ist der Vorstand zuständig. Der Vorsitzende kann vorbereitende Anhörungen vornehmen.

Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören; ihm ist die Anschuldigung mitzuteilen. Die Äußerungsfrist ist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann; eine längere als eine zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden. Abschließende Entscheidungen in einem Ausschlussverfahren sind stets zu begründen.
Ein ablehnender Bescheid über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds ist dem Antragsteller mittels – Einschreiben oder E-Mail - bekannt zu geben.

Gegen den ablehnenden Bescheid steht nur dem Antragsteller, gegen den Bescheid über den Ausschluss der betroffenen Person die Einberufung der Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist mit Begründung innerhalb eines Monats ab förmlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Geschäftsstelle des Bundesverbands einzulegen. Die Berufung gegen den Ausschlussbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Wiedereinsetzung. Ein Einspruch gegen einen Ausschluss nach schwerwiegendem Verstoßes gegen die Satzung ist nicht zur Berufung zugelassen.

§ 13 Organe des Verbandes sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Das Verbandsgericht

§ 14 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch die Mitglieder und durch die Mitglieder des Bundesverbandsvorstandes gebildet.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.

Die Mitgliederversammlung ist u. a. zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts.
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung bzw. Verweigerung der Entlastung des Vorstandes.
c) die Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsvoranschlags sowie für die Festsetzung der Jahresbeiträge.
d) die Änderung der Bundesverbandssatzung und der zum Satzungsbestandteil erklärten Bundesverbandsordnungen.
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Bundesverbands.
f) jegliche Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Festlegungen des Vorstandes bzw. der Verbandsorgane entsprechend der Verbandssatzung.
g) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
h) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter.
i) die Wahl der Mitglieder des Verbandsgerichts.

§ 15 Tagesordnung von Mitgliederversammlungen und ihre Ergänzung
Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gehören:
a) Eröffnung durch den 1. Vorstandesvorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und der Beschlussfähigkeit.
c) Feststellung der Stimm- und Vertretungsrechte der anwesenden Stimmberechtigten.
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
e) Entgegennahme des Jahresabschlusses.
f) Bericht der Rechnungsprüfer.
g) Entlastung des Vorstandes.
h) Neuwahl des Gesamtvorstandes.
i) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, weitere Tagesordnungspunkte bekannt zu geben, sofern das Wohl des Bundesverbands deren Beratung erfordert. Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Bundesverbands in ungewöhnlicher Weise verändert hat.

Jedes Mitglied kann beim geschäftsführenden Vorstand anregen, dass die Tagesordnung ergänzt wird. Die Anregung ist zu begründen. Die Anregung wird nur behandelt, wenn sie spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundesverbands eingeht.

Der geschäftsführende Vorstand muss auf Anregung die Tagesordnung ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Zweck und Gründe des weiteren Beratungsgegenstandes müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundesverbands schriftlich eingereicht worden sein. Der geschäftsführende Vorstand braucht dem Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nur dann nicht nachzukommen, wenn ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch gegeben ist. Zugelassene Anregungen sind von der Geschäftsstelle des Verbandes den Mitgliedern so rechtzeitig zuzusenden, dass diese nach Möglichkeit vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in den Händen der Mitglieder sind.

Wird die Anregung erst nach der Frist von vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht, so soll sie den Mitgliedern trotzdem unverzüglich übersandt werden. Über die Zulassung einer solchen Anregung entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Bundesverbands können nicht als Dringlichkeitsanregungen behandelt werden.

§ 16 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Einberufung einer jeden Mitgliederversammlung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand des Bundesvereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufen.
Die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung obliegt dem Gesamtvorstand.

Die Mitglieder werden schriftlich per E-Mail oder Brief eingeladen. In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung wird »Für den geschäftsführenden Vorstand« von dessen Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter unterschrieben. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung sechs Wochen und ein Tag vor der Versammlung zur Post gegeben oder per Email versendet worden ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Das Einberufungsorgan hat dem Verlangen innerhalb einer Woche nachzukommen; die Einladungsfrist beträgt hier jedoch vier Wochen.

Kann in einer Mitgliederversammlung kein Entschluss gefasst werden, oder wird der Entschluss vertagt, so ist binnen 6 Wochen eine zweite Versammlung durchzuführen. Die Einladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung kann mündlich in der ersten Mitgliederversammlung verkündet werden und gilt als von den Mitgliedern empfangen.

§ 17 Ablauf der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit ist jedoch zuzulassen, wenn dies von mehr als einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird; es entscheidet das Stimmrecht nach Mitgliedern. Sofern hierüber nicht bereits Beschluss gefasst worden ist, entscheidet der Versammlungsleiter über die Zulassung von Gästen. Die Presse ist grundsätzlich nicht zugelassen. Über Pressemitteilungen entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Änderung des in der Satzung festgelegten Zwecks bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung lediglich des Wortlautes der Satzung ist keine Zweck- sondern Satzungsänderung. Der Beschluss über die Auflösung des Bundesvereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Das Stimmrecht ist nur auf einen Vertreter eines Mitglieds übertragbar. Die schriftliche Stimmvollmacht ist beim Versammlungsleiter zu hinterlegen. Stimmrechtsbindungsverträge sind nicht zulässig.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- Stimmen, Nein- Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen) aufzunehmen sind. Evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Der Protokollführer, der nicht dem Vorstand des Bundesvereins angehören darf, wird jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es ist in Abschrift innerhalb eines Monats den Mitgliedern zu übersenden.

Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll als genehmigt.
Der Bundesverein ist Bundesweit angesiedelt, dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, ob ein Thema zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung ansteht, oder ob diese Entscheidung von den Mitgliedern per Fernabstimmung in Foren oder per Mail durchgeführt werden kann. Bei Fernabstimmungen muss die Entscheidung so zur Wahl gestellt werden, dass eine Antwort mit Ja oder Nein möglich ist, oder die Antworten genau das Ergebnis der Antwort darlegen. (multiplechoice)

§ 18 Vorstand
Den Gesamtvorstand bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Im Falle einer Abwahl gilt für die Amtsnachfolger nur die Amtsperiode des ersetzten Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende ist, jeder für sich allein, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Im Anstellungsvertrag ist mit dem 2. Vorsitzenden vereinbart, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer längeren Verhinderung von mindestens 14 Tagen des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Die Führung der Bundesvereinsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Verbandsgeschäftsführer eingestellt werden. Er handelt im Auftrag des Vorstandes; er ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die in der Bundesvereinsgeschäftsstelle beschäftigten Bediensteten sind ebenfalls im Auftrag des Vorstandes tätig. Der Vorstand selbst ist Angestellter des Bundesvereins und bezieht für seine Arbeit ein Gehalt.
Der Gesamtvorstand (Nr. 1) hat folgende Aufgaben:

Verantwortliche Leitung der gesamten Organisation des Bundesvereins.
Überwachung der gesamten Geschäftsführung einschließlich des Bundesvereinsgeschäftsführers und der in der Bundesvereinsgeschäftsstelle beschäftigten Bediensteten.
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Schatzmeister verwaltet unter Beachtung der Finanzordnung das Gesamtvermögen des Bundesvereins und ist für die Leitung des Kassenwesens verantwortlich.
Für die Sitzungen und die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist die Geschäftsordnung maßgebend, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Der Vorstand kann bei Verstößen gegen die Verbandsziele oder die Verbandsgemeinschaft Ordnungsmaßnahmen verhängen.

§ 19 Bundesverbandsgericht
Das Bundesverbandsgericht besteht aus zwei Mitgliedern und einem Stellvertreter.
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Bundesverbandsgerichts werden von den Mitgliedern auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die bestellten Mitglieder des Bundesverbandsgerichts bleiben auch nach dem Ablauf der Bestelldauer im Amt, bis die Amtsnachfolger ihr Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.

Das Bundesverbandsgericht ist zuständig:
bei Streitigkeiten zwischen dem Bundesverband und seinen korporativen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
bei Verstößen gegen das BGB.
bei Anfechtung eines Ausschlusses eines Mitgliedes

§ 20 Prüfung der Vermögensverwaltung
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe einmal im Jahr oder auf Weisung des geschäftsführenden Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen; die Ausgaben sind auf ihre sachliche Richtigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan zu prüfen.
der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
zur Frage der Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung zu nehmen.

Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 21 Gnadenrecht
Eine rechtskräftig gewordene Ordnungsmaßnahme kann bei Vorliegen triftiger Gründe ermäßigt, nicht jedoch aufgehoben werden. Die Gnadenentscheidung trifft der Gesamtvorstand.

§22 Anerkennung
Jedes Mitglied erkennt die dem Bundesverband zu Grunde liegende Satzung und Ziele des Bundesverbands mit seinem Beitritt an. Die Mitglieder verpflichten sich, die zu Ihrem Wissensgebiet gehörenden Erkenntnisse dem Bundesverband angehörenden Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die aus der Mitgliedschaft gewonnen Erkenntnisse dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des zur Verfügung stellenden Mitgliedes (Urhebers) weiter genutzt werden.

§ 23 Haftungsbeschränkung
Muss sich der Bundesverband das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Person, für die der Bundesverband ein zustehen hat.
Für Verhalten von Mitgliedern des Bundesverbands Dritten gegenüber haftet der Verband nicht. Die Benutzung von Verbandsausweisen zu Privaten nicht satzungsgemäßen Zwecken kann mit Ausschluss geahndet werden.

§ 25 Der Bundesverband der privaten Historiker ist gemeinnützig tätig.
Keine Person darf wegen ihrer Konfession, Hautfarbe, Herkunft, Rasse oder Nationalität benachteiligt werden. Der Bundesverband beantragt keine Gemeinnützigkeit nach dem Steuerrecht.

-(Si 02.06.2015 17:00)-